Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen unseres Gutachterbüros außer den Seminarveranstaltungen. Entgegenstehende, abweichende Bedingungen unserer Kunden gelten nicht, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Mit der Bestellung, spätestens aber mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Durch Stillschweigen oder mangelnden Widerspruch binden wir uns weder ganz

noch teilweise an abweichende Bestimmungen des Geschäftspartners, auch wenn sie dessen Auftragserteilung zugrunde liegen. Alle Angebote sind stets frei bleibend und unverbindlich, außer sie werden ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt. Mündliche, telefonische, fernschriftliche oder mit unseren Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen sind erst nach der schriftlichen Bestätigung durch uns wirksam und verbindlich.

 

§ 2 Vertragsparteien

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Darüber hinaus sind die Privatverträge eingeschlossen.

 

§ 3 Pflichten des Auftraggebers (AG)

Der AG hat dem AN sämtliche Unterlagen bereitzustellen (sofern vorhanden), um die vereinbarte Leistung zu ermöglichen.

 

§ 4 Pflichten des Auftragnehmers (AN)

Der AN erbringt seine vertraglichen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik einschließlich bestehender DIN-Vorschriften und den behördlichen Vorschriften, soweit solche für die übernommenen Leistungen bestehen. Neuentwicklungen für die es keine anerkannten Regeln der Technik gibt, werden als Sonderkonstruktionen beschrieben.

Im Rahmen der Vertragserfüllung besteht ein Versicherungsschutz für die baube-gleitende Begutachtung – ohne Weisungsbefugnis gegenüber anderen am Bau beteiligten Architekten/ Ingenieuren und / oder Ausführungsunternehmen, ohne Leistung analog der Leistungsphase 8 der HOAI.

 

§ 5 Vergütung des Auftragnehmers

Für alle in diesem Vertrag vom AN übernommenen Leistungen einschließlich aller Nebenkosten erhält der AN eine Gesamtvergütung zum Pauschalfestpreis oder nach vereinbarten Einzelpreisen für den Aufwand gemäß Rechnungsstellung zuzüglich der jeweilig gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 6 Fälligkeit der Vergütung

Auf die Vergütung werden Abschlagszahlungen geleistet. Bei einmaliger Leistungs-erbringung wird die Vergütung sofort fällig. Der AG kann bei Auftragserteilung ein Honorarvorschuss leisten, der Teil des Gesamtentgeltes ist. Es ist weiterhin verein-bart, dass der Honorarvorschuss keiner Guthabenverzinsung unterliegt, demnach der AG hieraus keinen Anspruch ableiten kann.

 

§ 7 Von Auftraggeber- oder Auftragnehmer Seite zur Verfügung

gestellte Unterlagen

Die zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen

nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des AG veröffentlicht, oder an

Dritte weitergeleitet werden. Der AN ist berechtigt – auch nach Beendigung des Vertrages-, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherren zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Der

Bauherr ist zur Veröffentlichung der erbrachten Ingenieurleistung nur unter Namens-angabe des Sachverständigen berechtigt. Den Vertragsparteien verbleiben alle Rechte, die Ihnen nach dem Urheberrecht zustehen.

 

§ 8 Vertragsänderung, Unterbrechung, Kündigung

Wird die Entwurfsbearbeitung auf Veranlassung des AG bzw. mit seinem Einverständnis nicht unwesentlich geändert oder werden weitere besondere oder zusätzliche Leistungen erforderlich, so soll diese Leistung und deren Vergütung schriftlich vereinbart werden. Wird die Durchführung des Vertrages aus Gründen die der AN nicht zu vertreten hat unterbrochen, so hat der AN Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Honorars, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.

Wird die Vertragserfüllung zu einem späteren Zeitpunkt wieder verlangt, so ist die geleistete Zahlung mit einem dann zu vereinbarenden Teil auf das weitere Honorar anzurechnen. Der Vertrag kann aus wichtigen Gründen von beiden Teilen gekündigt werden. Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN die volle Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung des Bewertungsmaßstabs nach HOAI im Verhältnis zu der vereinbarten Gesamt-vergütung. Hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen erhält der AN eine Vergütung unter Berücksichtigung eines Abzugs für ersparte Aufwendungen. Dem AG bleibt das Recht erhalten, höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen.

Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet, die nicht vom AG zu vertreten sind, sind nur die bis dahin erbrachten in sich abgeschlossenen und nachge-wiesenen Einzelleistungen des AN unter Anlegung des Maßstabs nach der HOAI zu vergüten, soweit alle mit diesen Leistungen zusammenhängenden Unterlagen dem AG vorliegen. Weitere Ansprüche des AN sind ausgeschlossen.

 

§ 9 Zusätzliche Leistungen

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem AG ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und der besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der

vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten der Pau-schalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt vorgenanntes auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind.

Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung

vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der AN hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem AG hieraus entstehen, wenn die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) nichts anderes ergeben. Eine Vergütung steht dem AN jedoch zu, wenn der AG solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die

Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen

Willen des AG entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Verlangt der AG Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der AN nach dem Vertrag, besonders der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. Lässt er vom AN nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den AN nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

 

§ 10 Abnahme, Haftung, Gewährleistung

Der AN haftet für sämtliche Ausführungen, welche er in seinem Leistungsumfang

dargestellt hat, sofern es sich um Ausführungen handelt, die er selbst gefertigt hat. Werden Vorleistungen vom AG (Bestandsplanung, Berechnungen usw.) auf Wunsch des AG übernommen, so beschränkt sich die Haftung auf mathematische Fehler im Umgang mit den vorgenannten Unterlagen.

Der AG kann dann keine Haftung für das Gesamtergebnis herleiten, wenn die zur Verfügung gestellten Grundlagen von ihm stammen und der AN keine Gelegenheit erhielt, diese nachzuprüfen. Ansprüche des AG verjähren nach 5 Jahren, sofern gesetzlich keine kürzeren Verjährungszeiten vorgesehen sind oder die Parteien individuell keine abweichende Vertragsabrede getroffen haben. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Leistung; die Abnahme ist dann vollzogen, wenn der AG innerhalb 8 Tagen nach Eingang keine Mängel am Werk geltend gemacht hat.

§§ 633, 634 BGB gelten sinngemäß.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des AN. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Aufträgen von Kaufleiten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Sitz des AN zuständige Gericht.

Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarung Abbedungen werden. Soweit in diesem Vertrag keine Bestimmungen getroffen sind, kommen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der HOAI. Wird während der Laufzeit dieses Vertrages die HOAI novelliert oder tritt an ihre Stelle eine andere Verordnung, verpflichten sich beide

Parteien, über die Honorierung neu zu verhandeln, sofern es sich bei der ersten vereinbarten Honorierung um eine solche handelte, die unter Zugrundelegung der HOAI berechnet wird.

Sind Bestimmungen oder Klauseln dieses Vertrages nichtig, so berührt es die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen oder Klauseln nicht. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder Klausel soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinne am nächsten kommt.

 

Meiningen, Oktober 2022 

Sachverständiger Grahmann, Sachverständigenbüro Grahmann, Gutachter Grahmann, Grahmann Meiningen, Gutachter Meiningen, Sachverständiger Grahmann, Sachverständiger Meiningen